Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Händler

§1Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Liefervertrag ist der Firmensitz des Verkäufers.

§2 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird soweit dies rechtlich zulässig ist, Bochum vereinbart.

§3Vertragsinhalt

  1. Aufträge gelten erst nach erfolgter schriftlicher Bestätigung durch den Verkäufer zu dem in der Bestätigung genannten Inhalt als angenommen. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
  2. Alle Aufträge verstehen sich vorbehaltlich der für den Vertrag etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, insbesondere von Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen.
  3. Gewicht-, Maß-, Farb- und Qualitätsangaben sind nur annähernd maßgeblich. Muster sind als ungefähre Ausfallmuster zu beachten.

§4 Lieferung

  1. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk. Die Versandkosten, sowie die Versandgefahr trägt der Käufer.
  2. Verpackung wird nur berechnet, soweit der Käufer eine über die geschäftsübliche Verpackung hinausgehende Spezialverpackung wünscht.
  3. Wenn die Abnahme der Ware aus Gründen die der Käufer zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erfolgt, steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzen einer angemessenen Nachfrist die Ware in Rechnung zu stellen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu verlangen; die während der Nachlieferungsfrist entstehende Lagerkosten trägt der Käufer. Das Wahlrecht des Verkäufers tritt unabhängig von der tatsächlich angemessenen Nachfrist, spätestens nach 10 Tagen ab ursprünglichem Abnahmedatum ein.

§5 Unterbrechung der Lieferung

  1. Bei höhere Gewalt, Arbeitskampmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen sowie solchen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche andauern oder voraussichtlich andauern werden, wird die Lieferfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist(§6) verlängert. Betriebsstörungen, die voraussichtlich länger als 2 Wochen dauern, sind dem Käufer anzuzeigen.
  2. Ist die Lieferung bzw. Abnahme aus den in Ziff. 1 genannten Gründen nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Sie muss dies jedoch mindestens 2 Wochen vor Ausübung des Rücktrittrechts schriftlich oder fernschriftlich ankündigen.
  3. Schadenersatzansprüche sind in vorgenannten Fällen ausgeschlossen.

§6 Nachlieferungsfrist

  1. Innerhalb der von dem Verkäufer auf Kollektionskarten, Preisetiketten, Terminlisten oder auf andere Wiese dem Käufer erkennbar gemachten Lieferzeiträume, richtet sich der genaue Lieferzeitpunkt nach den betrieblichen Gegebenheiten des Verkäufers .Nach Ablauf einer Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von längstens 18 Tage in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen als erfolgt.
  2. Fixgeschäfte werden nicht getätigt. Ausnahmen hiervon bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer
  3. Vor Ablauf aller Nachlieferungsfristen sind Ansprüche des Käufers wegen verspätete Lieferung ausgeschlossen.

§7 Mängelrüge

  1. Beanstandungen sind unverzüglich vorzunehmen und werden nur berücksichtig, wenn sie unverzüglich nach Empfang der Ware durch den Käufer dem Verkäufer gegenüber (nicht dessen Handelsvertreter) schriftlich angezeigt werden. Geringe Abweichungen bei Qualität, Farbe, Breite, Gewicht, Ausrüstung oder Design sind kein Grund für eine Benstandung. Für Muster und Problemlieferungen sind Gewährleistungsansprüche und das Recht zur Rückgabe ausgeschlossen und dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben gerügte Mängel an Ort und Stelle selbst durch einen bevollmächtigten Vertreter oder auch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen.
  2. Beanstandete Ware darf nur mit Genehmigung des Verkäufers zurück gesandt werden. Wenn jedoch auf eine unter Androhung der Rücksendung vorgebrachte schriftliche Reklamation innerhalb einer Woche keine Antwort erfolg, ist der Käufer zur Rücksendung der Ware berechtigt; die Mängelrüge des Käufers ist damit jedoch noch nicht anerkannt. Die Versandgefahr für die Rücksendung trägt der Käufer
  3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Neulieferung in angemessener Frist oder zum Ersatz des Minderwertes verpflichtet. Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung innerhalb einer vom Käufer gesetzten angemessenen Frist nicht nach, kann der Käufer angemessene Minderung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
  4. Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften Der Ersatz von Mangelfolgeschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Soweit der Ware eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, werden Mangelfolgeschäden nur erstattet, wenn diese mit der Zusicherung abgegolten sein sollten. In diesem Fall ist die Haftung auf das Erfüllungsinteresse beschränkt.
  5. Mängelgewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach ausdrücklicher schriftlicher Ablehnung des Anspruchs durch den Verkäufer gerichtlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist sind Sie verfallen.
  6. Im Zusammenhang mit Mängelrügen ist die Geltendmachung von Bearbeitungsgebühren und sonstigen Kosten durch den Käufer ausgeschlossen.

§8 Musterberechnung

Die Berechung von Mustern erfolgt zum Preis der bemusterten Ware

§ 9 Bonitätsprüfung

Der Verkäufer behält sich vor nach, Hereinnahme des Auftrages die Bonität des Käufers zu prüfen. Stellt sich bei dieser Prüfung eine mangelnde oder nicht ausreichende Bonität heraus, ist der Verkäufer auch nach Auftragsannahme/Auftragsbestätigung berechtigt, die Auslieferung des Auftrages zu verweigern, ohne, dass gegen ihn irgendwelche Ansprüche auf Schadenersatz etc. geltend gemacht werden können.

§10 Rechnungserteilung

Die Rechnungen werden am Tag des Versandes, bei unverschuldeter Versandbehinderung am Tage der Versandbereitschaft ausgestellt.

§11 Zahlung

  1. Die Rechnungen sind zahlbar:
    • a) innerhalb von 10 Tagen vom Tage der Ausstellung der Rechnung an mit 4%Skonto;
    • b) vom 11. bis 30. Tage vom Tage der Ausstellung der Rechnung an mit 2,25% Skonto;
    • c) vom 31. bis 60 Tage vom Tage der Ausstellung der Rechnung an netto.
  2. Abweichungen hiervon bedürften der schriftlichen Vereinbarung.
  3. Schecks und Wechsel gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Etwaige Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers. Bei Hereinnahme von Wechseln ab Ausstellung der Rechnung an wird ein Zuschlag von 1% der Wechselsumme berechnet. Es gilt die erste Kondition mit einer Laufzeit von 90 Tagen ab Ausstellung.
  4. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Zahlungsbetrages auf dem Konto des Verkäufers an. Bei Banküberweisungen gilt der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers als Zahlungstag.

§ 12 Zahlungsverzug

  1. Bei Zahlung nach Fälligkeit werden, ohne dass es einer Mahnung bedarf, Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem Basiszinssatz der Bundesbank, mindestens jedoch in Höhe von 7,5% berechnet. Darüber hinaus ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer einen eventuellen weiteren Verzugsschaden zu ersetzten.
  2. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich angefallener Verzugszinsen und des eventuell darüber hinausgehenden Verzugsschadens ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.
  3. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann der Verkäufer für noch ausstehende Liferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles Vorauszahlung verlangen. Ebenfalls ist der Verkäufer berechtigt, Zahlungsvereinbarungen und Zahlungsziele für weitere gelieferte Ware zu widerrufen, dafür gegebene Wechsel von der Bank zurückzufordern und Barzahlung zu verlangen. Das Recht auf Vorkasse wird nicht durch die Zahlung der Beträge, mit denen sich der Käufer in Zahlungsrückstand befand, hinfällig.
  4. Bei mehreren fälligen Forderungen bestimmt der Verkäufer, welche Forderung im Zahlungsfall getilgt werden soll. Ohne eine solche Bestimmung gilt die jeweils älteste Forderung als zuerst getilgt. Eine entgegenstehende Bestimmung des Käufers ist unwirksam.
  5. Lieferterminüberschreitungen und Minderlieferungen, die auf Zahlungsverzug zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Käufers.

§13 Zahlungsweise

Die Zahlung hat in barem Geld, Scheck, Band-, Giro oder Postschecküberweisung zu erfolgen. Bei auftretenden Scheckprotesten kann eine Zahlung per Scheck nicht mehr erfolgen.

§14 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge ist unzulässig. Abzüge(z.B für Porto) sind unter allen Umständen unzulässig.

§15 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher auch bedingter, befristeter oder noch nicht fälliger Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer das Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn der Verkäufer Anspruch auf Freistellung von der Wechselhaftung als Aussteller hat. Der Käufer kann die Ware im Rahmen eines geordneten Geschäftbetriebes veräußern. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware Zugunsten Dritter oder jeder andere Beeinträchtigung und der Rechte des Verkäufers durch Dritte ist ausgeschlossen. Bei Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch Dritte, muss der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich unterrichten. Alle Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sind bereits im Voraus an den Verkäufer abgetreten. Wenn die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft wird, gelten die Kaufpreisforderungen nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltware als abgetreten. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Der Verkäufer hat das Recht, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und die aus dem Weiterverkauf erwachsenen Kaufpreisforderungen einzuziehen.

Der Verkäufer wird den Käufer von der Offenbarung der Abtretung informieren. Von diesem Zeitpunkt an entfällt das Recht des Käufers zum Inkasso der Forderungen aus dem Weiterverkauf.

Unter der Voraussetzung, dass der Käufer bei Fälligkeit Zahlung nicht geleistet hat, ist der Verkäufer berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen Soweit der Verkäufer von diesem Recht durch Rücknahme der Ware Gebrauch macht, ist der Verkäufer von diesem Recht durch Rücknahme der Ware verbundenen Arbeitsaufwand und die inzwischen eingetretenen Wertminderung berechtigt, eine Pauschale in Höhe von 70% des ursprünglichen Kaufpreises in Rechnung zu stellen. Dem Käufer ist vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass bei dem Verkauf ein Schaden oder eine Wertminderung der Ware nicht oder in wesentlich geringeren Umfang als pauschaliert in die Rechnung gestellt, entstanden ist. Nach Erfüllung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällt das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres den Käufer zu. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten seine Ansprüche insgesamt um mehr als 20%, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers unverzüglich nach seiner Wahl Sicherheiten freigeben.

§16 Rückgabe der Ware

Nimmt der Verkäufer vom Käufer Ware zurück ohne dazu verpflichtet zu sein, insbesondere bei Insolvenz des Käufers so bleibt die fakturierte Forderung des Verkäufers gegenüber dem Käufer dadurch unberührt. Der Verkäufer ist verpflichtet, den bestmöglichen anderweitigen Verkauf der zurückgenommenen Ware zu versuchen.
Ist dieser Versuch erfolgreich so hat der Käufer nur Anspruch auf Gutschrift in Höhe des tatsächlich von dem Verkäufer erzielten Verkaufserlöses. Insoweit erfolgt eine Aufrechnung gegenüber der fakturierten Forderung des Verkäufers. Die dadurch verbleibende Rechnungsrestforderung des Verkäufers gegenüber dem Käufer bleibt in voller Höhe bestehen. Der Käufer verzichtet auf Einwendungen gegen die Höhe des von dem Verkäufer bei anderweitigem Verkauf erzielten Verkaufserlöses.

$17 Schlussbestimmungen

Die mit dem Verkäufer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UNCITRAL- Kaufrechts ist ausgeschlossen. Für den Fall, dass einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam seien sollten, berührt es die Gültigkeit der Geschäftsbedingungen insgesamt oder ihre übrigen Teil nicht. Die gegebenenfalls unwirksamen Bestimmungen sind so dann durch solche wirksamen Bestimmungen zu ersetzen, die den gegebenenfalls die den gegebenenfalls unwirksamen Bestimmungen in ihrem wirtschaftlichen Sinn entsprechen. Diese Bedingungen schließen die Geltung zuwider laufender Bedingungen aus, die vom Käufer auf Vertragsvordrucken oder auf irgendeine andere Weise gestellt worden sind.

§18

Die Aufträge für die Lieferungen in der Republik Österreich gelten an die Firma Steilmann Bekleidung Handelsgesellschaft m.b.H., Wien zu deren letztgültigen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sowie Kundenvereinbarungen, als erteilt.